Auf ein neues: Welche Voraussetzungen gibt es für die Ausschließungsklage in der Zwei-Personen-GmbH? Adobestock von Alexander Limbach
19 März

Auf ein neues: Welche Voraussetzungen gibt es für die Ausschließungsklage in der Zwei-Personen-GmbH?

BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023, Az. II ZR 116/21

Das Praxisproblem

Streitereien zwischen Gesellschaftern einer aus nur zwei Personen bestehenden GmbH sind keine Seltenheit und immer wieder auch Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Eskaliert ein Streit zwischen den beiden Gesellschaftern, versucht regelmäßig ein Gesellschafter den anderen aus der Gesellschaft auszuschließen.

 

Die Entscheidung

Der BGH hat aktuell die Begründung des Versäumnisurteils vom 11.07.2023, Az. II ZR 116/21 veröffentlicht – anders als die Instanzgerichte versieht der BGH auch Versäumnisurteil regelmäßig mit Urteilsgründen. Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem an einer GmbH zwei Gesellschafter jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Das Stammkapital der Gesellschaft war vollständig eingezahlt. Die Satzung der Gesellschaft enthielt keine Regelungen zum Ausschluss von Gesellschaftern oder zur Einziehung von Geschäftsanteilen.

Aufgrund eines von ihm behaupteten Fehlverhaltens des anderen Gesellschafters, hat der klagende Gesellschafter geltend gemacht, den anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen und dessen Geschäftsanteil nach seiner, des Klägers, Wahl entweder gegen Zahlung einer Abfindung einzuziehen oder dem Kläger zu erlauben, die Abtretung des Geschäftsanteils an sich, die Gesellschaft oder einen Dritten herbeizuführen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH auch dann möglich, wenn die Satzung keine Regelung zur Zwangseinziehung oder eine Abtretungsverpflichtung vorsieht.

Voraussetzung für eine Ausschließung ist immer, dass in der Person des ausgeschlossenen Gesellschafters ein wichtiger Grund für die Ausschließung vorliegt und der Grundsatz der Kapitalerhaltung gewahrt ist – letzteres bedeutet, dass auch nach einer durch die Gesellschaft gezahlten Abfindung das Stammkapital der Gesellschaft erhalten bleiben muss.

Die Ausschließung muss immer das letzte mögliche Mittel (die sog. „ultima ratio“) sein, um den Missstand zu beseitigen, es dürfen also keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen.

Bisher hat der BGH die Auffassung vertreten, dass eine Ausschließung – ohne eine entsprechende Grundlage in der Satzung – nur möglich ist, wenn in dem Urteil über die Ausschließung die aufschiebende Bedingung der rechtzeitigen Zahlung einer festgesetzten Abfindung festgelegt wird. Dieses sollte dem Schutz des betroffenen Gesellschafters dienen, seine Ausschließung wurde erst dann wirksam, wenn die im Urteil festgelegte Abfindung tatsächlich gezahlt worden ist.

Hiergegen war eingewendet worden, dass diese Schwebezeit bis zur Zahlung der Abfindung für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Argumentiert wurde, dass die Ausschließung nur zulässig ist und gerade dazu dient, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft zu entfernen, dessen Verbleib in der Gesellschaft aufgrund seiner Person oder seines Verhaltens die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellt.

Von dieser Auffassung ist der BGH mit der vorliegenden Entscheidung abgewichen. Nunmehr ist der Ausschluss eines Gesellschafters durch gerichtliches Urteil bereits mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wird.

Der trotz seines Fehlverhaltens erforderliche Schutz des ausgeschlossenen Gesellschafters wird im Gegenzug darüber gewährleistet, dass für die Abfindung der verbleibende Gesellschafter persönlich haftet.

 

Die Praxisempfehlung

Bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer GmbH ist eine frühzeitige, fachkundige anwaltliche Begleitung dringend angezeigt. Dieses gilt insbesondere bei Gesellschafter deren Satzung keine Regelungen über den Ausschluss von Gesellschaftern aufgrund eines persönlichen Fehlverhaltens enthält.

 

 

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